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   BayObLG, 05.05.1977 - BReg. 1 Z 14/77   

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BayObLG, 05.05.1977 - BReg. 1 Z 14/77 (https://dejure.org/1977,4181)
BayObLG, Entscheidung vom 05.05.1977 - BReg. 1 Z 14/77 (https://dejure.org/1977,4181)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Mai 1977 - BReg. 1 Z 14/77 (https://dejure.org/1977,4181)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1977, 121
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94

    Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und

    Ihre Eltern, die Beteiligten zu 3 und 4, sind gemäß § 1629 Abs, 2 § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 , § 181 BGB hinsichtlich des gesamten Rechtsgeschäfts von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/125).

    Ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG steht den Eltern sowie der Großmutter nicht zu, weil die Entscheidung über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung keine die Sorge für die Person der Kinder betreffende Angelegenheit enthält, sondern ausschließlich eine Vermögensangelegenheit (vgl. BayObLGZ 1977, 121/125 m.w.N.; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 423 ).

    Als Vertragspartner der Minderjährigen sind sie jedoch insoweit beschwerdeberechtigt, als sie geltend machen, das Rechtsgeschäft, zu dem das Vormundschaftsgericht die Genehmigung versagt hat, habe einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurft (vgl. BayObLGZ 1964, 240/243 und 1977, 121/124).

    Sie haften somit für "fremde Verbindlichkeiten" im Sinn von § 1822 Nr. 10 BGB (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126 m.w.N.).

    c) Da der Vertrag vom 18.11.1993 genehmigungsbedürftige Geschäfte als wesentliche Bestandteile enthält, ist er seinem ganzen Inhalt nach der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung unterworfen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126).

    Es darf hierbei auch nicht die Beziehungen des Pfleglings zum Vertragsgegner außer acht lassen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126 f.).

  • BayObLG, 26.07.1979 - BReg. 1 Z 49/79

    Genehmigung; Versagung; Gesellschaftsvertrag; Vormundschaft; Beendigung;

    Grundsätzlich ist der Pfleger nur als gesetzlicher Vertreter seines Pfleglings (§ 1909 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1, § 1793 BGB) - hier des Kindes S. - befugt, gegen einen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung versagenden Beschluß Beschwerde und weitere Beschwerde einzulegen (KG OLGZ 1965, 375; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 13 mit Nachw. bei FN 4, Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 33, je zu § 20); selbst wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird, kann mangels gegenteiliger besonderer Umstände davon ausgegangen werden, daß der Pfleger nicht im eigenen Namen vorgehen will (BGH FamRZ 1957, 303/304; BayObLGZ 1974, 61/63; 1976, 281/283; 1977, 121/125; KG OLGZ 1965, 375/376; OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 378/379).

    Bei der vom Vormundschaftsgericht angeordneten Ergänzungspflegschaft handelt es sich um eine Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit, nämlich der Wahrnehmung der Interessen des Kindes S. beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit seinen Eltern, die - selbst Gesellschafter des Vertrages - hierbei von der gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter nach § 1629 - Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen sind (BGH NJW 1961, 724; BayObLGZ 1953, 373/376; 1977, 121/125; OLG Hamm MDR 1972, 733).

    Es darf hierbei auch nicht die Beziehungen des Mündels zum Vertragsgegner sowie Gegenstand und Zweck des Vertrags außer acht lassen (OLG Bremen a.a.O.; zu allem: BayObLGZ 1976, 281/283 f.; 1977, 121/126 f.).

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen

    Danach ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich insoweit gebunden, als es in erster Linie auf das Interesse des durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich Geschützten abzustellen hat (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1977, 121/126; 1997, 113/118).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2001 - 20 W 146/97

    Verjährung der Kostenforderung bei unrichtiger Wertangabe

    Es darf hierbei auch nicht die Beziehungen des Pfleglings zum Vertragsgegner außer Acht lassen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126 f.).
  • BayObLG, 07.12.1988 - BReg. 1a Z 8/88

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausgleich von

    Dabei hat das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; es darf auch nicht die Beziehungen der Pfleglinge zum Vertragspartner sowie Gegenstand und Zweck des Vertrags außer Acht lassen (BayObLGZ 1977, 121/127 m.w.Nachw.).
  • OLG Zweibrücken, 08.09.1986 - 3 W 130/86

    Eingetragenes Wohnungsrecht

    Dabei ist davon auszugehen, daß die Rechtsbeschwerde, wie schon die Erstbeschwerde, namens der Pflegebefohlenen eingelegt worden ist (vgl. dazu BayObLGZ 1977, 121, 125).
  • LG München I, 11.02.2002 - 13 T 2232/02

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Schenkung mit Widerrufsvorbehalt

    Es darf hierbei auch nicht die Beziehungen des Pfleglings zum Vertragsgegner außer Acht lassen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126 f.).
  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95

    Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

    b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß dem Beteiligten zu 3 als Vertragspartner der Unterhaltsvereinbarung, deren Genehmigung das Vormundschaftsgericht verweigert hat, ein Beschwerderecht im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG nicht zusteht, weil durch diese Entscheidung nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen wird (vgl. BayObLGZ 1977, 121/124 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.07.1991 - BReg. 3 Z 73/91

    Pfleger; Eigenschaft; Geschäftsgegner; Versagung; Rechtsgeschäft;

    Dem Geschäftsgegner steht aber bei Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein eigenes Beschwerderecht nicht zu (BayObLGZ 1977, 121,124 f.).
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